D E U T S C H - H I S P A N I S C H E G
E S E L L S C H A F T E.V. |
Deutsch-Hispanische
Gesellschaft e.V.
(gegründet am 29. September 1950 als Nachfolgegesellschaft
der Deutsch-Spanischen Gesellschaft e.V. von 1916)
Satzung
beschlossen von der Mitgliederversammlung
am 12. Oktober 1982, geändert von den Mitgliederversammlungen am 14. November
1996, am 04. November 1997, am 02. Juli 2001, am 07. Juli 2004, am 13. Juli
2017 und am 22. Oktober 2020.
§ 1
Name und Sitz
1)
Der Verein führt den Namen „Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V.“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in München. Er kann
mit anderen Gesellschaften gleicher oder ähnlicher Zielsetzung Mitglied eines
Dachverbandes solcher Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland sein.
2)
Die Errichtung von Zweigstellen in anderen deutschen Städten und in anderen
Ländern ist möglich.
§ 2
Vereinszweck
1)
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung; ihre
Tätigkeit hat zum Ziel, die kulturellen, wirtschaftlichen und menschlichen
Beziehungen zwischen Deutschland und der hispanischen Welt, also dem
spanisch-portugiesischen Sprachraum, enger und vielfältiger zu gestalten. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
–
Veranstaltungen kultureller, wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Art, z. B.
Vorträge oder Gesprächsrunden über Geschichte, Kultur, Geografie, über
gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Gegebenheiten der spanisch
und portugiesisch sprechenden Länder oder Veranstaltungen zur Pflege und zur
Auseinandersetzung mit dem Brauchtum und dem Liedgut des entsprechenden
Sprachraums;
– Vermittlung
von Kontakten und Informationen zwischen den Angehörigen des deutschen und des
spanischen oder portugiesischen Sprachraums, z. B. Organisation von
Veranstaltungen zur Pflege der Sprachen und zur Förderung des gegenseitigen
Verstehens, insbesondere in Zusammenarbeit mit den in Deutschland ansässigen
Angehörigen des spanischen und portugiesischen Sprachraums;
–
Zusammenarbeit mit den in Deutschland und in anderen Ländern bestehenden
Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
2)
Zum Vereinszweck gehören auch alle einschlägigen Maßnahmen, die das Präsidium
im Interesse der Gesellschaft für zweckmäßig erachtet.
3)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung; sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
1)
Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person werden,
die sich zu ihren Zielen bekennt.
2)
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahmebestätigung
erworben. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
3)
Glaubt das Präsidium, einem Aufnahmeantrag nicht
entsprechen zu können, so hat es das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung
zur Entscheidung vorzulegen.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei juristischen
Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
2)
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss mit einer
Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.
3)
Bei schwerem Verstoß eines Mitgliedes gegen die satzungsmäßigen Ziele der
Gesellschaft oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes kann das
Präsidium seinen Ausschluss beschließen unter Berichterstattung an die
nächstfolgende Mitgliederversammlung.
4)
Vor der Beschlußfassung ist
dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5)
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung von
Beiträgen oder Zuwendungen.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Das Präsidium kann
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient
gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen unter Berichterstattung an die
nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 6
Vereinsorgane
Organe der
Gesellschaft sind
1)
Die Mitgliederversammlung
2)
Das Präsidium
§ 7
Ordentliche Mitgliederversammlung
1)
Die Ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie ist
vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage
vor dem Termin mit der Mitteilung der Tagesordnung und einem Hinweis auf § 10,
Abs. 1 der Satzung an die letzte bekannte Anschrift abgesandt werden.
2)
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens 8 Tage vor der Zusammenkunft schriftlich eingegangen sein.
3)
Mitgliederversammlungen
können auch ganz oder teilweise virtuell abgehalten werden, wenn aufgrund
höherer Gewalt (z.B. Pandemie) eine persönliche Abhaltung nicht möglich ist.
§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1)
Der Präsident muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
dies das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt oder ein Drittel
der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und des Zweckes der
Versammlung schriftlich beantragt.
2)
Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen von § 7.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
A)
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1) die Genehmigung
der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
2) die Entlastung des
Präsidiums
3) die Wahl des
Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums
4) die Wahl der
Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter
5) die Abberufung von
Mitgliedern des Präsidiums
6) die
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der
Gesellschaft
7) die
Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden
Geschäften gehören, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
B)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 10
Beschlussfassung
1)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
2)
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des
Stimmrechtes kann schriftlich übertragen werden. Es können bis zu drei Stimmen
bei einem anwesenden Mitglied vereinigt werden.
3)
Satzungsänderungen und Beschlüsse des im § 9, Ziffer 5, 6 und 7 angeführten
Inhalts bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im
Übrigen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit nicht sonst in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 11
Präsidium
1)
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dem
geschäftsführenden Präsidialmitglied, das auch als Schriftführer fungiert, dem
Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Präsidialmitgliedern (Beisitzer).
2)
Die Mitglieder des Präsidiums werden in getrennten Wahlgängen ermittelt; die
Wahl der Beisitzer ist auch als Blockwahl möglich. Das Präsidium wird jeweils
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Ist eine Neuwahl aufgrund
höherer Gewalt oder sonstiger externer Hinderungsgründe nicht möglich, bleibt
das Präsidium so lange geschäftsführend im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
3)
Das Präsidium bestimmt die Organisation, die Richtlinien für die Durchführung
der Gesellschaftsaufgaben und führt die laufenden Geschäfte.
4)
Präsident, Vizepräsident, geschäftsführendes Präsidialmitglied und
Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die
Gesellschaft in der Weise, dass je zwei Personen gemeinsam zeichnen.
5)
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Präsident
oder der Vizepräsident oder das geschäftsführende Präsidialmitglied anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die
Tätigkeit des Präsidiums ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Interesse der
Gesellschaft entstehende Auslagen werden ersetzt.
6)
Die Haftung des Präsidiums richtet sich nach § 31 BGB.
§ 12
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnungen
sind regelmäßig durch zwei Vereinsmitglieder zu prüfen, die nicht dem Präsidium
angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Präsidiums für jeweils ein Haushaltsjahr gewählt; dies gilt auch für die für
jeden Prüfer zu wählendem Stellvertreter.
§ 13
Kuratorium
1)
Zur Unterstützung der Arbeit der Gesellschaft kann ein Kuratorium gebildet
werden.
2)
Dem Kuratorium sollen vor allem Persönlichkeiten angehören, die aufgrund ihrer
Sachkenntnis und ihrer praktischen Erfahrung die Gesellschaftszwecke fördern
können und bereit sind, die Arbeit der Gesellschaft durch Rat und Tat zu
unterstützen.
3)
Das Kuratorium kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden benennen.
4)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Präsidium berufen bzw. abberufen.
§ 14
Beiträge
1)
Das Präsidium bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
2)
Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig.
§ 15
Auflösung der Gesellschaft – Vereinsvermögen
1)
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die
Mitgliederversammlung.
2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes wird das Vermögen der Gesellschaft an die Max-Planck-Gesellschaft
Göttingen/München übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3)
Die Mitgliederversammlung kann die Übertragung des Vermögens auch an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft beschließen, die es für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden hat.
4)
Die Beschlüsse über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens dürfen nur nach
Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.
§ 16
Sonstiges
1)
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
2)
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
3)
Sollte der Registerrichter oder das Finanzamt
Änderungen verlangen, so ist das Präsidium ermächtigt, diese Änderungen ohne
Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
München, den 22.10.2020
Deutsch-Hispanische Gesellschaft e.V., München
Postfach 100 441 – 80078 München
info@deutsch-hispanisch.de,
www.deutsch-hispanisch.de